300m Gewehr    

    50m Pistole    

    KK Gewehr    

    25m Pistole    

    Luftpistole    

    Luftgewehr    

    Weiteres    

 

 


 
Feuerwaffenpass
 
  (Siehe auch Beitrag zu den Neuerungen im Waffengesetz / Waffenrecht )

Die vorübergehende Ausfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr in einen Schengen-Staat erfordert einen Europäischen Feuerwaffenpass (EFWP).

Dieser wird ausgestellt:
• für Gewehre, Flinten, Pistolen und Revolver
  (Feuerwaffen, die bewilligungspflichtig oder meldepflichtig sind);
• falls der Antragsteller seine Berechtigung an der Feuerwaffe glaubhaft machen kann.

Im EFWP können maximal 13 Feuerwaffen eingetragen werden. Er berechtigt zum mehrmaligen zollfreien vorübergehenden Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet von 2 Feuerwaffen
(2 Jagd- oder Sportwaffen oder je 1 Jagd- oder Sportwaffe) sowie der dazugehörenden Munition. Artikel 63 der Zollverordnung, Punkt 22 des Anhangs I der Zollverordnung Zusätzliche Waffen sind anzumelden und zollrechtlich zu veranlagen.

Achtung:
• Zusätzlich zum EFWP ist eine Einladung mitzuführen, mit der glaubhaft zu machen ist, dass der EFWP-Besitzer an einer Jagd- oder Sportveranstaltung teilnehmen wird.
• Abklären, ob das Zielland weitere Voraussetzungen oder Restriktionen vorsieht.

Gültigkeitsdauer EFWP:
• 5 Jahre;
• 2-malige Verlängerungsmöglichkeit um jeweils 2 Jahre.

Das Gesuch ist mit folgenden Beilagen beim kantonalen Waffenbüro einzureichen:
• Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, nicht älter als 3 Monate;
• Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
• 2 aktuelle Passfotos.


Formular für EU-Feuerwaffenpass (pdf)

Obiges Formular einschicken an (siehe auch Verzeichnis Kant. Waffenbueros):

Kantonspolizei St. Gallen
Klosterhof 12
9000 St. Gallen

Sprengstoff/Waffen  

Tel. 071 229 49 49
Fax 071 229 40 64



Strafregister - Auszug: Bestellvorgang

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Bestellung im Internet

Bestellung am Postschalter

  • Ich verfüge über eine Kreditkarte (Mastercard, VISA oder Postcard) und kann/will die Gebühr auf diese Weise bezahlen.
     
  • Ich will den Auszug sofort bestellen und muss mich nicht an die Postöffnungszeiten halten.
  • Ich habe keine Kreditkarte oder will diese nicht für Internetbezahlung verwenden.
     
  • Ich kann die Bestellung persönlich am Postschalter vornehmen.

Bedingungen für Internetbestellung:

  • Eine Kopie des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises zusammen mit dem ausgedruckten und unterschriebenen Gesuchsformular per Post einsenden.
     
  • Bezahlung erfolgt mit Kreditkarte oder Postcard.
    Falls die Einzahlung via Post vorgenommen wird, muss der Empfangsschein zusätzlich eingeschickt werden (beachten Sie dazu die Hinweise im Internet-Bestellprozess).

Bedingungen für Bestellungen am Schalter:

  • Der Besteller muss persönlich am Postschalter erscheinen und einen gültigen Ausweis (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis) vorlegen.
     
  • Die Bezahlung erfolgt sofort (bar oder Postcard).
Ich erhalte den Auszug innerhalb weniger Tage. Ich erhalte den Auszug innerhalb weniger Tage.
Zum https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/strafregister_de Online-Bestellvorgang Im Zweifelsfall gibt die Website der Post Auskunft, ob eine Poststelle vernetzt ist und Bestellungen entgegennehmen kann (http://www.post.ch/de/index/uk-privatkunden/pv-poststellenverzeichnis.htm Website der Post).

Achtung! Falls Sie die Bestellung weder über Internet noch am Postschalter vornehmen, ist für den Erhalt des Strafregisterauszuges mit einer Dauer von 5 Arbeitstagen zu rechnen! Über laufende Anträge werden keine Auskünfte erteilt.



Gesetzliche Grundlagen:

Waffenrecht (pdf)
Waffenverordnung (pdf)
Broschüre Waffenrecht (pdf)


Diverses:

Gesuch Waffenerwerbschein (pdf)
Webseite Waffen des EJPD
 
     




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